25. September 2020

Weiterer Teilerfolg für das Axenprojekt

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren von Umweltverbänden gegen die Plangenehmigungsverfügung für den Bau der Neuen Axenstrasse einen ersten Entscheid gefällt. Es hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung teilweise entzogen, sodass mit den Arbeiten für den Bau der Galerie Gumpisch inklusive Hilfsbrücke und Baustromversorgung sowie für die Ersatzbiotope in Ingenbohl begonnen werden kann.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat die Plangenehmigungsverfügung und damit die Baubewilligung für den Bau der A4 Neue Axenstrasse am 30. April 2020 erlassen. Insbesondere erhielt die Realisierung der Neubaustrecke mit den beiden Tunnels grünes Licht. Lediglich die flankierenden Massnahmen an der alten Axenstrasse sind gemäss Verfügung zu überarbeiten und bis zur Inbetriebnahme der A4 Neue Axenstrasse durch das UVEK genehmigen zu lassen. Gegen die Plangenehmigungsverfügung hatten Umweltverbände Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.

Wichtiger Teilerfolg für das Axenprojekt
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Antrag der Bauherrschaft in wichtigen Teilen stattgegeben und die aufschiebende Wirkung bezüglich der Galerie Gumpisch inklusive Hilfsbrücke und Baustromversorgung sowie der geplanten Ersatzbiotope in Ingenbohl entzogen.

Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides kann mit den Arbeiten für den Bau der Galerie Gumpisch begonnen werden, mit der auf diesem Abschnitt eine dauerhaft sichere Verbindung zwischen den Kantonen Schwyz und Uri sichergestellt werden soll. Die Dringlichkeit dieser Schutzmassnahme zeigt auch eindrücklich die erneute Sperrung der Axenstrasse in diesem Bereich durch einen Steinschlag am Freitag, 25. September 2020.

Da während der Bauphase bestehende Biotope in Ingenbohl tangiert werden, sind Ersatzmassnahmen in Form von zwei grösseren Biotopen vorgesehen. Diese müssen vor dem Baubeginn realisiert werden können, um den Amphibien den Lebensraum rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Keine Folge geleistet hat das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der Bauherrschaft, auch für den Bau des Sisikoner Tunnels die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Das Gericht anerkennt zwar die Notwendigkeit der Umfahrung von Sisikon, verneint aber gleichzeitig die zeitliche Dringlichkeit, da keine konkrete Gefährdung vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht wird über diese Frage im Rahmen des Gesamtentscheides zur Plangenehmigungsverfügung befinden.

Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den teilweisen Entzug der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde kann noch vor dem Bundesgericht angefochten werden.