23. Mai 2017

Beschwerden gegen temporäre Bauwerke abgewiesen

Seit September 2016 waren beim Bundesverwal- tungsgericht zwei Beschwerden im Zusammenhang mit temporären Bau- werken im Gebiet Ort hängig. Jetzt sind die beiden Beschwerden vollumfäng- lich abgewiesen worden.

Die geplante A4 Neue Axenstrasse besteht aus dem Morschacher Tunnel und dem Sisikoner Tunnel sowie einer rund 120 Meter langen offenen Strecke im Gebiet Ort, zwischen den beiden Tunneln. Dort sollen vorzeitig zwei temporäre Bauwerke erstellt werden. Es handelt sich um eine Strassenüberführung und einen Schutz- tunnel, die beide über dem SBB-Seegleis errichtet werden. 2017 ergibt sich die einmalige Möglichkeit, die Sperrung des Seegleises (Sanierungsprojekt der SBB) zum Erstellen dieser Bauwerke zu nutzen. Aufgrund der stark verkürzten Bauzeit und der geringeren Einschränkungen für alle Betroffenen bringt dies grosse ökolo- gische, technische, terminliche und finanzielle Vorteile mit sich. Zudem kann die Beeinträchtigung der Anwohner im Gebiet Ort reduziert werden.

Bundesverwaltungsgericht war vor Ort
Die Bauherrschaft A4 Neue Axenstrasse – bestehend aus den Kantonen Schwyz und Uri – hat deshalb im Dezember 2015 das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) um eine vorgezogene Teil- plangenehmigung für die beiden temporären Bauwerke ersucht. Die Plangenehmi- gung für die temporären Bauwerke im Gebiet Ort wurde vom Bund im August 2016 erteilt. Im September 2016 gingen beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen fristgerecht zwei Beschwerden gegen diese Plangenehmigung ein. Das Gericht verlangte in der Folge zusätzliche Fachberichte und Stellungnahmen von verschiedenen Bundesämtern. Ausserdem führte das Bundesverwaltungsgericht im April 2017 in Ort einen Augenschein durch, bei dem die Beschwerdeführer, Vertreter der Bauherrschaft A4 Neue Axenstrasse sowie Vertreter von Bundesäm- tern und der Standortgemeinde Morschach teilnahmen.

Keine unzulässige Präjudizwirkung
Am 18. Mai 2017 hat nun das Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerden gegen die vorgezogenen temporären Massnahmen in Ort vollumfänglich abgewie- sen. Das Gericht hält fest, dass die für das – noch zu bewilligende – Gesamtprojekt A4 Neue Axenstrasse zwingend notwendigen Schutzbauten bei der vorliegenden Totalsperrung des Seegleises deutlich einfacher und schneller errichtet werden können als später unter laufendem Bahnbetrieb. Eine unzulässige raumplanungs- oder umweltrechtliche Präjudizwirkung für das Gesamtprojekt liege nicht vor, da sowohl die temporä re Strassenü berfü hrung als auch der Schutztunnel für einen zeitlich befristeten Gebrauch bestimmt sind und nachher vollstä ndig zurü ckgebaut werden. Die in den Beschwerden geäusserte Kritik zu verschiedenen Umwelt- und Landschaftsschutz-Aspekten wurde vom Bundesverwaltungsgericht – auf der Basis der beigezogenen Fachberichte und Stellungnahmen – zurückgewiesen. Beim Au- genschein zeigte sich zudem, dass im Bereich Ort infolge der Seegleis-Sanierung bereits jetzt eine Baustelle der SBB anzutreffen ist. Die Eingriffe für die temporären Schutzbauten fallen daher jetzt geringfügiger aus, als wenn sie später durchgeführt würden.

Die Bauherrschaft A4 Neue Axenstrasse leitet nun die notwendigen Schritte ein, um möglichst zeitnah mit den Bauarbeiten für die temporären Bauten beginnen und vom gesperrten SBB-Seegleis profitieren zu können.